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Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG), weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens liegt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 24/22).
Im November 2021 ordnete eine Arbeitgeberin an, dass künftig die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat sah in dem Verbot eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts. Denn seiner Meinung nach betreffe das Verbot das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, sodass eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Sie habe durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, denn das Verbot unterfalle nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Verbot sei schwerpunktmäßig auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Es solle das zügige und konzentrierte Arbeiten sichergestellt werden, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung von Handys unterbunden werden sollen. Dass sich das Verbot auch auf das Ordnungsverhalten auswirken könne, sei unerheblich. Unerheblich sei hier auch die Frage, ob das Verbot möglicherweise rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ebenso unbeachtlich sei die Frage, ob es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann.
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Letzte Änderung: 02.08.2024 © Clemens Rütten - Steuerberater 2024
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