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Das Landgericht München I entschied, dass Texte, die dem Absatz von Drittprodukten dienen, schon im Teaser als Werbung gekennzeichnet sein müssen. Ein Hinweis weiter unten im Text genüge nicht (Az. I HK O 12576/23).
Im Streitfall hatte eine Online-Zeitung auf ihrer Homepage neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert. Die werblichen Teaser waren zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite weit oben platziert und hatten ein gleiches Erscheinungsbild wie Nachrichten-Teaser, erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte.
Das Landgericht München I bejahte einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG, also eine Irreführung durch Unterlassen. Es komme nicht darauf an, ob die Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Das Gericht halte bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Daher sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.
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Letzte Änderung: 02.08.2024 © Clemens Rütten - Steuerberater 2024
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