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Auch wenn ein Passagier den Flugpreis mittels eines Gutscheins beglichen hat, den er für einen stornierten Flug von der Fluggesellschaft erhalten hatte, kann er nicht per AGB verpflichtet werden, bei erneuter Annullierung wieder einen Gutschein zu akzeptieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die Richter sahen in der Klausel einen Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung (Az. IX ZR 236/23).
Im Streitfall buchten vier Passagiere vor dem 01.12.2019 bei der beklagten Fluggesellschaft für Mai und Juni 2020 Flüge zu einem Gesamtpreis von rund 480 Euro und bezahlten den Flugpreis. Am 01.12.2019 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Fluggesellschaft setzte während des Verfahrens den Flugbetrieb fort. Nach pandemiebedingter Absage des Flugs stellte die Fluggesellschaft den Passagieren einen Gutschein in Höhe des Flugpreises aus. Diesen lösten sie im November 2020 – kurz bevor das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan abgeschlossen wurde – für eine Flugreise von Düsseldorf nach Kavala (Griechenland) ein. Auch dieser Flug wurde von der Fluggesellschaft weniger als zwei Wochen vor Abflug – entschädigungslos – annulliert. Die enttäuschten Passagiere traten ihre Ansprüche an einen Dienstleister ab. Diese nahm die beklagte Fluggesellschaft in Anspruch.
Das Amtsgericht sowie das Landgericht gaben der Klage statt. Die Revision der Fluggesellschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund der Frage, ob es sich bei der Forderung der Passagiere um eine Masseverbindlichkeit handelte, was der Bundesgerichtshof bejahte, entschieden die Richter im Streitfall eine reiserechtliche Frage mit und sprachen den Flugpassagieren auch in letzter Instanz einen Anspruch auf vollständige Erstattung zu. Die Ausstellung des weiteren Gutscheins durch die Fluggesellschaft sei unwirksam, da keine schriftliche Zustimmung vorgelegen habe.
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Letzte Änderung: 03.03.2025 © Clemens Rütten - Steuerberater 2025
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