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Wenn das Mietminderungsrecht rechtskräftig festgestellt wurde, kann der Vermieter die volle Miete nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass es zu keinen lärmintensiven Arbeiten mehr kommt. Für den gesamten Zeitraum von lärmintensiven Bauarbeiten kann vom Gericht eine einheitliche Minderungsquote gebildet werden. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 104 C 33/23).
Im Dezember 2019 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte rechtskräftig festgestellt, dass die Mieter einer Wohnung wegen lärmintensiver Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück ihre Miete bis zum Abschluss der Arbeiten pauschal um 20 % mindern dürfen. Das Gericht ging dabei davon aus, dass zu Beginn der Arbeiten eine Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt wäre, die aber über die Dauer der Baumaßnahmen bis zur Beendigung auf Null sinke. Dies rechtfertige eine einheitliche Minderungsquote. Mit der Behauptung, dass es ab Dezember 2020 zu keinen lärmintensiven Arbeiten mehr kam, verlangte die Vermieterin die volle Zahlung der Miete. Die Mieter verwiesen auf die weiterhin bestehenden Arbeiten und gingen daher vom Weiterbestehen des Minderungsrechts aus.
Das Gericht gab den Mietern Recht. Diese könnten ihre Miete über den Zeitraum Dezember 2020 hinaus um 20 % mindern. Die Bemessung dieser Quote sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung einer einheitlichen Minderungsquote für den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten sei zulässig. Zwar könne die Vermieterin bei Wegfall der durch die Bauarbeiten entstehenden Beeinträchtigungen wieder die volle Miete verlangen, dafür trage sie aber die Beweislast. Die Vermieterin habe hier nicht nachweisen können, dass es seit Dezember 2020 nicht mehr zu minderungsrelevanten Immissionen gekommen ist.
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Letzte Änderung: 02.08.2024 © Clemens Rütten - Steuerberater 2024
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